Kurtaxe, Fremdgeld und durchlaufende Posten – wann Geld steuerpflichtig wird

Wer als Vermieter oder Portalbetreiber Geld für andere vereinnahmt und weiterleitet, denkt oft: Das ist nicht mein Geld – also ist es auch nicht mein steuerpflichtiger Umsatz. Das stimmt im Grundsatz – aber nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Voraussetzungen nicht kennt oder buchhalterisch falsch umsetzt, riskiert, dass Fremdgeld plötzlich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen wird.

Dieser Artikel erklärt, was einen durchlaufenden Posten ausmacht, wann die Kurtaxe steuerlich neutral bleibt – und welche unbedachten Handlungen die steuerliche Neutralität zerstören.


Was ist ein durchlaufender Posten?

Ein durchlaufender Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG liegt vor, wenn jemand Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und weiterleitet. Diese Beträge gehören weder zu den Betriebseinnahmen noch zum umsatzsteuerlichen Entgelt – sie sind steuerlich neutral.

Voraussetzungen laut BFH (Urteil vom 3. Juli 2014, V R 1/14):

  • Das Geld wird im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt.
  • Es bestehen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger.
  • Die korrekte buchhalterische Erfassung als durchlaufender Posten ist zwingend erforderlich.
  • Das Fremdgeld darf nicht für eigene Zwecke verwendet werden.

Die Kurtaxe als klassischer Anwendungsfall

Viele Vermieter in Tourismusregionen wie Ostfriesland erheben von ihren Gästen die Kurtaxe und leiten sie an die Gemeinde weiter. Damit die Kurtaxe steuerlich neutral bleibt – also kein steuerpflichtiger Umsatz entsteht – muss sie als durchlaufender Posten behandelt werden:

  • Sie muss im Namen und für Rechnung der Gemeinde vereinnahmt werden.
  • In der Buchführung muss sie klar von eigenen Betriebseinnahmen getrennt sein (Konto „Durchlaufende Posten“, z.B. SKR 03: 1590 / SKR 04: 1370).
  • Sie darf nicht mit eigenen Forderungen verrechnet werden.
  • Die Verpflichtung zur Weiterleitung muss bestehen und tatsächlich umgesetzt werden.

Wichtig: Ein separates Bankkonto ist nicht erforderlich. Die Vermischung von Kurtaxe und eigenem Geld auf dem Geschäftskonto ist steuerlich unschädlich – solange die buchhalterische Trennung sauber ist.


Wann wird Fremdgeld steuerpflichtig?

Es gibt drei typische Situationen, in denen die steuerliche Neutralität des Fremdgelds verloren geht:

1. Verrechnung mit eigenen Forderungen

Wer Fremdgeld mit eigenen Forderungen – etwa einer Provision oder einem Honorar – aufrechnet, zerstört die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe. Ab dem Zeitpunkt der Aufrechnung liegt kein durchlaufender Posten mehr vor. Der verrechnete Betrag wird zur Betriebseinnahme. Das bedeutet nicht, dass plötzlich ein neuer Umsatz entsteht – der Betrag verliert lediglich seinen steuerlich neutralen Status und ist nun als eigener Erlös zu versteuern.

2. Falsche buchhalterische Behandlung

Wer vereinnahmtes Fremdgeld auf das Konto „Erhaltene Anzahlungen“ bucht statt auf „Durchlaufende Posten“, behandelt es buchhalterisch als eigene Einnahme. Das Finanzamt folgt dieser Einordnung. Die korrekte Buchung ist nicht nur eine Formalie – sie ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als durchlaufender Posten.

3. Verwendung für eigene Zwecke

Auch das vorübergehende Nutzen von Fremdgeld für eigene Zwecke – etwa um nicht im Dispositionskredit zu sein – gilt als Verwendung für eigene Zwecke. Entscheidend ist nicht der Kontostand, sondern die ausschließliche Verwendung im fremden Interesse.


Was gilt für Rechtsanwälte und Fremdgelder?

Das gleiche Prinzip gilt übrigens für Rechtsanwälte, die Mandantengelder verwahren: Die buchhalterische Trennung ist ausreichend, ein separates Fremdgeldkonto steuerlich nicht zwingend. Entscheidend ist, dass das Fremdgeld nicht mit eigenen Honorarforderungen verrechnet wird und jederzeit nachweisbar ist, dass es im fremden Interesse gehalten und weitergeleitet wird.


Fazit

Durchlaufende Posten sind steuerlich neutral – aber nur, wenn die Voraussetzungen stimmen. Falsche Buchung, Aufrechnung mit eigenen Forderungen oder unklare Dokumentation können dazu führen, dass Fremdgeld plötzlich als steuerpflichtiger Umsatz behandelt wird. Wer in der Ferienwohnungsbranche tätig ist, sollte diese Grundsätze kennen – und seine Buchführung entsprechend einrichten.

Im nächsten Artikel erkläre ich, was bei der Margenbesteuerung als Reisevorleistung zählt – und welche Kosten die Steuerlast senken, welche nicht.

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