Reisevorleistung oder nicht? Was die Marge wirklich senkt – und was nicht
Wer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegt, möchte natürlich eine möglichst niedrige Marge – denn die Steuer fällt nur auf die Differenz zwischen Einnahme und Vorleistung an. Aber nicht jede Ausgabe senkt die Marge. Das Gesetz ist eindeutig: Nur Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen, gelten als Reisevorleistung. Alles andere – Eigenleistungen, allgemeine Betriebskosten, Software – bleibt außen vor.
Dieser Artikel gibt einen praxisnahen Überblick, was zählt und was nicht.
Was ist eine Reisevorleistung?
Reisevorleistungen sind nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Klassische Beispiele sind Unterkunft, Verpflegung und Beförderung – wenn sie von Dritten bezogen werden.
Das entscheidende Kriterium ist der unmittelbare Nutzen für den Gast. Leistungen, die nur dem Betrieb des Unternehmers dienen, sind keine Reisevorleistungen – auch wenn sie für die Erbringung der Reiseleistung nötig sind.
Die wichtigsten Fälle im Überblick
Reinigungsfirma – Reisevorleistung ✔
Wenn die Endreinigung durch eine externe Reinigungsfirma durchgeführt wird und diese Leistung Bestandteil des dem Gast angebotenen Pakets ist, gilt sie als Reisevorleistung. Sie mindert die Marge. Dies wird durch die Rechtsprechung und Fachliteratur bestätigt.
Eigene Reinigung – keine Reisevorleistung ✘
Wer die Endreinigung selbst durchführt, erbringt eine Eigenleistung. Diese fällt nicht unter die Margenbesteuerung – auch nicht, wenn sie Teil eines gebündelten Angebots ist. Sie ist separat mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.
Brötchen vom Bäcker – Reisevorleistung ✔
Brötchen, die im Rahmen eines Brötchenservices von einem Dritten bezogen und an den Gast weitergegeben werden, können Reisevorleistungen sein und die Marge mindern. Werden die Brötchen hingegen selbst gebacken, handelt es sich um eine Eigenleistung. Die umsatzsteuerliche Behandlung: Reine Lieferung von Backwaren ohne Serviceleistung = 7 %. Mit Serviceelementen wie gedecktem Tisch oder Bedienung = 19 %.
Fahrräder vom Verleih – Reisevorleistung ✔
Sofern die tageweise Fahrradvermietung als Nebenleistung zur Beherbergung im Rahmen einer einheitlichen Reiseleistung angeboten wird, unterliegt auch sie der Margenbesteuerung. Die Marge berechnet sich aus dem Gesamtbetrag des Gastes (inkl. Fahrradvermietung) abzüglich der Reisevorleistungskosten.
Putzmittel – keine Reisevorleistung ✘
Putzmittel dienen nur mittelbar der Reiseleistung. Sie kommen nicht dem Gast unmittelbar zugute, sondern ermöglichen erst die Reinigung. Daher: keine Reisevorleistung, kein Margenabzug. Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln bleibt jedoch möglich.
Buchungssoftware und Booking.com-Gebühren – keine Reisevorleistung ✘
Kosten für Buchungssoftware oder Provisionen an Buchungsportale dienen der Organisation und Abwicklung – nicht dem Gast direkt. Sie sind keine Reisevorleistungen, senken die Marge nicht, berechtigen aber zum Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln des § 15 UStG.
Eigenes Personal – keine Reisevorleistung ✘
Eigenleistungen durch eigenes Personal zählen nicht zu den Reisevorleistungen. Sind ausschließlich Eigenleistungen im Spiel, entspricht die Marge dem gesamten vereinnahmten Entgelt – die Umsatzsteuer fällt auf den vollen Betrag an. Ertragsteuerlich sind die Personalkosten als Betriebsausgaben abziehbar.
Die Übersichtstabelle
| Leistung | Reisevorleistung? | Margenminderung? | Vorsteuer? |
|---|---|---|---|
| Miete an Eigentümer | ✔ | ✔ | ✘ |
| Externe Reinigungsfirma | ✔ | ✔ | ✘ |
| Brötchen vom Bäcker | ✔ | ✔ | ✘ |
| Fahrradverleih (Dritter) | ✔ | ✔ | ✘ |
| Eigene Reinigung | ✘ | ✘ | – |
| Eigenes Personal | ✘ | ✘ | – |
| Putzmittel | ✘ | ✘ | ✔ |
| Buchungssoftware | ✘ | ✘ | ✔ |
| Booking.com-Gebühren | ✘ | ✘ | ✔ |
Wann liegt ein Bündel vor?
Ein Bündel im Sinne der Margenbesteuerung liegt bereits dann vor, wenn zu einer Beherbergungsleistung weitere reisetypische Leistungen von Dritten hinzukommen – wie externe Reinigung, Brötchenservice oder Fahrradverleih. Voraussetzung ist, dass die Beherbergung die Kernleistung darstellt und die weiteren Leistungen reisetypisch sind. Ausflugsprogramme, Transfers und Pauschalangebote mit Fremdleistungen sind kritisch und können die Margenbesteuerung zwingend auslösen.
Und wie groß ist der Nachteil durch den Vorsteuerabzugsverlust wirklich?
Geringer als oft angenommen. Wer Vorsteuer auf eine Reisevorleistung verliert, spart gleichzeitig Umsatzsteuer – weil genau diese Vorleistung die Marge senkt. Beide Effekte wirken gegenläufig und gleichen sich weitgehend aus. In der Praxis ergibt sich dadurch ein Unterschied von regelmäßig unter 2 % gegenüber der echten Vermittlung. Für Kleinunternehmer – also Eigentümer ohne Umsatzsteuerausweis – entsteht gar kein Unterschied.
Fazit
Die Abgrenzung zwischen Reisevorleistung und Eigenleistung ist wichtig – nicht wegen eines dramatischen Steuereffekts, sondern wegen der korrekten buchhalterischen Abbildung. Wer Reisevorleistungen fälschlich nicht erfasst, ermittelt die Marge falsch. Wer Eigenleistungen irrtümlich als margenmindernd behandelt, produziert einen Fehler in die andere Richtung. Saubere Dokumentation der Leistungsquellen ist daher unverzichtbar – unabhängig davon, ob der finanzielle Unterschied im Einzelfall groß oder klein ausfällt.
Im letzten Artikel dieser Serie werfe ich einen Blick in die Zukunft: Was die EU-Richtlinie „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ab 2028 für Vermieter und Plattformen bedeutet.
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